Die nachfolgenden Bedingungen gelten zwischen der Interoute Deutschland GmbH, („Interoute“)
und ihren Kunden.
1. Zustandekommen des Vertrages
1.1 Ein Vertrag über die Nutzung von Diensten der Interoute kommt erst mit der Annahme
eines Kundenantrags durch Interoute zustande.
1.2 Die Übermittlung einer vollständigen und korrekten Bestellung über die Webseite
der Interoute stellt ein verbindliches Angebot durch den Kunden dar. Unvollständige
oder falsche Angaben in der Bestellung werden nicht bearbeitet.
1.3 Interoute kann die Annahme ausdrücklich auch per Email, durch Bereitstellung
der Dienste, oder Versand der Produkte an den Kunden erklären.
1.4 Erklärungen im Rahmen dieses Vertrages können von beiden Parteien in Textform
erfolgen, es sei denn, es wurde Schriftform vereinbart. Die Textform ist durch Versenden
der Erklärung per Fax und email gewahrt. Sofern Schriftform in diesen AGB oder sonstigen
Vertragsbestandteilen verlangt wird, ist damit eigenhändige Unterschrift und Übermittlung
des unterschriebenen Dokuments im Original gemeint. Änderungen und Ergänzung von
Verträgen einschließlich der Leistungsbeschreibungen und AGB bedürfen der Schriftform,
dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
1.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung
nicht von Interoute zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit
der Leistung unverzüglich informiert. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen
des Kunden zurückerstattet.
2. Geltungsbereich /Vertragsbestandteile
2.1 Diese (AGB) dienen als Grundlage jeglicher Vertragsabschlüsse mit Interoute
und ihrer Geschäftskunden. Geschäftskunden sind alle natürlichen oder juristischen
Personen, die bei Abschluss eines Vertrages mit Interoute in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Kunde“).
2.2 Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde diese AGB, die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen produktspezifischen Leistungsbeschreibungen und technischen
Beiblätter, sowie ggf. produktspezifische Service Level Agreements („SLA“) als Vertragsbestandteil
an. Ferner gelten die Datenschutz- und Nutzungsbestimmungen (AUP) der Interoute.
Alle Vertragsdokumente liegen am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht bereit. Sie
können bei Interoute angefordert oder auf elektronischem Weg unter www.vianetworks.de abgerufen werden.
2.3 Diese AGB gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle weiteren Verträge.
Mit erstmaligem Zugriff auf einen Rechner der Interoute, bzw. der Dienste des Interoute-Netzes
gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Nutzers unter Hinweis
auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2.4 Widersprechende Regelungen in Auftragsformularen und Anhängen gehen diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor.
2.5 Eine unwirksame Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen,
im Einzelvertrag oder dessen Anhängen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen
nicht. In einem solchen Fall ist eine Ersatzregelung zu treffen, die im wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
2.6 Der Kunde ist damit einverstanden, dass Interoute ihn als Referenzkunden in
elektronischer- und schriftlicher Form unter Einbeziehung seines Logos benennt.
Ein Anspruch darauf hat der Kunde jedoch nicht. Der Nennung als Referenzkunde
kann dieser im Einzelfall oder insgesamt schriftlich widersprechen.
3. Leistungsumfang
3.1 Der Umfang der Leistungen von Interoute (nachstehend auch die "Dienste" genannt)
ergibt sich aus den Vertragsbestandteilen (wie Leistungsbeschreibung) der Interoute
sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben im Vertrag. Dagegen stellen öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der Interoute oder des Herstellers keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe des Services dar.
3.2 Interoute ist berechtigt, zur Erbringung der Leistung Vertreter, Erfüllungsgehilfen
oder Mitarbeiter von Unternehmen, die mit Interoute verbunden sind (§15 Aktiengesetz)
einzusetzen, ohne dass sich ihre vertraglichen Pflichten dadurch ändern.
3.3 Das Internet ist ein weltweites System unabhängiger, miteinander verbundener
Netzwerke und Rechner. Interoute hat nur auf diejenigen Systeme Einfluss, die sich
in ihrem eigenen Netzwerk befinden, und kann daher keine fehlerfreien Dienste garantieren.
3.4 Sofern nicht produktbezogen etwas anderes vereinbart, ist der Interoute
Dienst mindestens 97% im Jahresdurchschnitt verfügbar. Diese Verfügbarkeit berechnet
sich einheitlich für alle Dienst, wie folgt:
V[%] = 100% * (1-Mv/12)*(1- (S(ti)/T)))
V = Verfügbarkeit im Jahresmittel
Mv= Monat des Vertragsabschlusses/Bereitstellung
ti = Ausfallzeit des Services in Stunden, je Ausfall
T = Jahresverfügbarkeit des Services in Stunden
3.5 Termine und Fristen über die Bereitstellung der Dienste sind grundsätzlich unverbindlich,
es sei denn, sie werden seitens Interoute schriftlich und ausdrücklich als verbindlich
bestätigt und der Kunde alle für die fristgerechte Bereitstellung seinerseits erforderlichen
Maßnahmen vorgenommen hat.
3.6 Dem Kunden ist bekannt, dass Interoute die Dienste auf demselben Server jeweils
auch anderen Kunden zur Verfügung stellt. Daraus können sich von Zeit zu Zeit für
den Kunden Beeinträchtigungen der Nutzung ergeben. Ferner ist dem Kunden bekannt,
dass der Interoute –Dienst nicht überall und flächendeckend verfügbar ist, sondern
von der dem jeweiligen Netzausbau ihrer Lieferanten abhängig ist.
3.7 Interoute ist berechtigt, in einem Wartungsfenster von wöchentlich 5 Stunden
Updates, oder Wartungsarbeiten durchzuführen, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit
von Interoute verursacht worden sind. Diese Wartungsarbeiten werden dem Kunden rechtzeitig
angezeigt. Während solcher Wartungsarbeiten kann es zu Verfügbarkeitseinschränkungen
oder Ausfällen kommen. Im Falle eines unvorhersehbaren Ereignisses kann Interoute
auch ohne vorherigen Ankündigung den Dienst unterbrechen.
3.8 Interoute kann feste Telekommunikationsverbindungen und die Erbringung von Telekommunikationsdiensten
unterbrechen, wenn Interoute befürchten muss, dass die Erbringung von Telekommunikationsdiensten
unter Verwendung von Übertragungsverfahren und/oder des Gebrauchs des Access-Equipments
Telekommunikationsdienste, Telekommunikationsanlagen oder andere technische Dienstleistungen
oder Geräte der Interoute oder Dritter stört, sofern Interoute die Möglichkeit gegeben
wurde, innerhalb angemessener Frist eine Überprüfung vorzunehmen und eventuelle
Schwierigkeiten zu beseitigen und eine Beseitigung fehlgeschlagen ist. Interoute
hat dem Kunden die Unterbrechung unverzüglich anzuzeigen.
3.9 Interoute kann feste Telekommunikationsverbindungen und die Erbringung von Telekommunikationsdiensten
unterbrechen, wenn die Unterbrechung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich
ist. Interoute hat dem Kunden die Unterbrechung unverzüglich anzuzeigen.
3.10 Interoute ist nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen verantwortlich,
und zwar weder für deren Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit, Richtigkeit oder Aktualität,
noch außerhalb ihres Einflussbereiches dafür, dass sie frei von Rechten Dritter
oder frei von Virenbefall sind. Interoute ist nicht für die Inhalte der Homepage
des Kunden verantwortlich.
4. Änderungen von Leistungen
4.1 Interoute ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen und Preise sowie diese
Bedingungen zu ändern, soweit Interoute dies aus technischen oder rechtlichen (z.B.
Gesetzesänderung, Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post) Gründen oder aufgrund der Marktentwicklung in ihrem billigen Ermessen für
notwendig hält und dadurch die Interessen des Kunden, insbesondere die Angemessenheit
von Leistung und Gegenleistung, nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Über diese
Änderungen wird der Kunde rechtzeitig informiert. Werden Vertragsänderungen zu Ungunsten
des Kunden vorgenommen, so kann der Kunde den Änderungen widersprechen. Der Kunde
wird auf dieses Widerspruchsrecht gesondert hingewiesen. Widerspricht der Kunde
nicht innerhalb von 30 Tage ab Mitteilung der Änderungen, wird der Vertrag unter
den geänderten Bedingungen fortgesetzt.
4.2 Erfolgen Preis- oder Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Anordnung oder
Gesetzesänderungen oder durch Preisänderungen der Lieferanten von Interoute, ist
das Widerspruchsrecht des Kunden ausgeschlossen.
4.3 Bei Angeboten mit inkludiertem, freien Datentransfer (Flatrate) geht Interoute
davon aus, dass sich der Bedarf seitens des Kunden im Rahmen der üblichen
durchschnittlichen Zugriffszahlen und Transfervolumen bewegt. Bei nachhaltiger und
andauernden Überschreitung dieses durchschnittlichen Datentransfervolumens
behält Interoute sich vor, den Tarif anzupassen oder den Vertrag mit 4 Wochenfrist
zum Monatsende zu kündigen. Darüber wird Interoute den Kunden vorher schriftlich
informieren.
4.4 Soweit Interoute kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese
jederzeit eingestellt oder nur noch gegen Entgelt bereitgestellt werden. In einem
solchen Fall informiert Interoute den Kunden rechtzeitig. Bei Einstellung kostenloser
Dienste ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.
5. Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde hat auf eigene Kosten für einen funktionierenden und ausreichenden
Telekommunikationszugang zu den Diensten von Interoute zu sorgen und im eigenen
System die für die Nutzung der Dienste notwendige Hard- und Software bereitzustellen,
soweit diese nicht aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung von Interoute geliefert
werden.
5.2 Der Kunde ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der üblichen
Sorgfalt entsprechender Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf diesen Zugang und die
eigenen Systeme allein verantwortlich.
5.3 Der Kunde ist für die regelmäßige Datensicherung umfänglich verantwortlich.
Dies umfasst insbesondere die Vornahme angemessener, mindestens jedoch täglicher
Sicherung aller Daten und Programme. Interoute haftet im Falle eines Datenverlustes
nur für solche Schäden, die trotz angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden unvermeidbar
gewesen sind und sofern der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial,
das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar
sind.
5.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste der Interoute sachgerecht zu nutzen.
Er ist insbesondere verpflichtet,
a) Hardware und Software ausschließlich durch fachkundiges Personal zu administrieren
und betreiben zu lassen und vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen;
b) der Interoute die erforderlichen Informationen über vorhanden technische Einrichtungen
zur Teilnahme an den Interoute–Diensten mitzuteilen, oder, soweit erforderlich,
der Interoute den Zugang die Installation technischer Einrichtungen oder Behebung
von Störungen durch Interoute zu ermöglichen.
c) dafür zu sorgen, dass die Netz-Infrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige
Inanspruchnahme überlastet werden;
d) die Erfüllung behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher
Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme
an Diensten der Interoute erforderlich sein sollten;
e) die ihm zum Gebrauch überlassenen, im Eigentum der Interoute verbleibenden Router/
Modems branchenüblich zu versichern;
f) den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere
Passworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen,
falls die Vermutung besteht, dass nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt
haben;
g) bei einer Störung wie folgt mitzuwirken:
- der Interoute erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich und qualifiziert
anzuzeigen (Störungsmeldung). Diese Störungsmeldung muss in nachvollziehbarer und
detaillierter Form unter Angabe aller für die Ursachenerkennung und –analyse zweckdienlichen
Informationen schriftlich erfolgen;
- im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der
Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung
der Störung erleichtern und beschleunigen. Dazu zählt auch die Nennung eines
kompetenten Ansprechpartner der für den Kunden verbindlich Entscheidungen treffen
oder unverzüglich herbeiführen kann;
- für die Einrichtung eines –für den Nachweis der Funktionsfähigkeit der Schnittstelle
erforderlichen – Protokoll-Trace an seinem Router Sorge zutragen;
- nach Abgabe einer Störungsmeldung die der Interoute durch die Überprüfung ihrer
Einrichtung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der
Prüfung herausstellt, dass der Kunde die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat oder sie in seinem Verantwortungsbereich vorlag und er das grob fahrlässig
nicht erkannt hat.
h) Kommt der Kunde seinen in 5.4 b) und g) genannten Mitwirkungspflichten trotz
Aufforderung durch Interoute schuldhaft nicht nach, oder verweigert er sie, gilt
ab diesem Zeitpunkt die Leistung als bereitgestellt, bzw. die Störung als behoben.
i) Der Kunde informiert Interoute schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb eines Monates über jede Änderung seiner Kontaktdaten einschließlich Adresse,
Ansprechpartner, technische Daten, anzuzeigen.
j) Der Kunde stellt Interoute von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer
vertragswidrigen Nutzung oder vertragswidrigen Eingriffen in die Netzintegrität
beruhen, die entweder durch ihn vorgenommen werden oder mit seiner Billigung erfolgen.
6. Verantwortung für Webinhalte /Übermittlung oder Abrufen von Daten
6.1 Sofern der Kunde durch Nutzung der Interoute-Dienste eigene Inhalte erstellen
kann und Daten übermitteln und einzusehen kann, hat er sich insbesondere an die
Acceptable Use Policy („AUP“) der Interoute zu halten. Diese sind Vertragsbestandteil
und auf der Homepage der Interoute jederzeit einsehbar.
6.2 Der Kunde verpflichtet sich auch,
a) die von Interoute bereitgestellten Dienste - sei es in Form der Übermittlung
von Daten an Dritte oder des Abrufs von Daten aus dem Netzwerk, zu dem Interoute
den Zugang vermittelt – weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechtswidriger Informationen
zu nutzen;
b) keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten anzubieten, noch
in irgendeiner Weise oder durch Setzen von Hyperlinks auf strafbare Inhalte, die
von Dritten angeboten werden, hinzuweisen;
c) insbesondere die gültigen Gesetze gegen die Verbreitung rechtswidriger und/oder
jugendgefährdender Inhalte einzuhalten und u.a. durch sorgfältigen Umgang mit Passwörtern
und Einsatz von Filtersoftware Sorge dafür zu tragen, dass Inhalte, die geeignet
sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen,
nicht zur Kenntnis des durch diese Gesetze geschützten Personenkreises gelangen;
d) die nationalen und internationalen Urheberrechte sowie weitere Schutzrechte,
wie Namens-, und Markenrecht Dritter, nicht zu verletzen;
e) die Dienste nicht zur Schädigung oder Belästigung Dritter, insbesondere nicht
durch unbefugtes Eindringen in fremde Systeme, Verbreitung von Viren jeder Art oder
durch unverlangte Zusendung von E-Mail (Spamming) zu nutzen;
f) auf die von Interoute für die Dienste eingesetzten Systeme nicht in einer Weise
einzuwirken, die Interoute oder Dritte schädigen kann.
6.3 Verstößt der Kunde gegen 6.1 oder 6.2 oder ist streitig, ob der Inhalt der vom
Kunden genutzten Webseite gegen geltendes Recht verstößt, ist Interoute berechtigt,
diese bis zur gerichtlichen Feststellung der Rechtslage, oder bis der Nachweis der
Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes erfolgt ist, unter Fortdauer der
Zahlungspflicht des Kunden, zu sperren. Im Fall des Verdachts eines Verstoßes gegen
die Bestimmung in 6.1 und 6.2, ist Interoute zur Sperrung nach Abmahnung mit einer
Frist von mindestens 12 Stunden berechtigt.
7. Nutzung durch Dritte
7.1 Eine direkte oder mittelbare Nutzung der Dienste des Interoute-Netzes durch
Dritte ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde ist vertraglicher Reseller der
Interoute oder Interoute hat es dem Kunden schriftlich gestattet. Insbesondere ist
der Kunde ohne schriftliche Genehmigung durch Interoute nicht zum Weiterverkauf
der Interoute-Dienste berechtigt, noch darf er die Interoute-Dienste nutzen, um
mit Interoute in Wettbewerb zu treten.
7.2 Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in
die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet,
ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.
7.3 Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung
gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Dritte entstanden sind. Dies
gilt auch die Nutzung durch unbefugte Dritte, es sei denn der Kunde weist nach,
dass ihn kein Verschulden an der unbefugten Nutzung durch Dritte trifft.
7.4 Der Kunde haftet gegenüber Interoute für alle Verletzungen der Bestimmungen
dieses Vertrages infolge einer Nutzung der Dienste durch Dritte, sofern er die Nutzung
durch Dritte zu vertreten hat, es sei denn er weist nach, dass ihn kein Verschulden
trifft.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Soweit nach dem Vertrag zu liefernde Hard- oder Software fehlerhaft ist, bessert
Interoute den Fehler nach oder liefert mängelfreie Ersatzprodukte. Das Wahlrecht
steht Interoute zu.
8.2 Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Rückgängigmachung
des Vertrages über die Lieferung oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Bei
geringfügigen Mängeln ist das Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen. Bei Wahl
des Rücktritts wegen gescheiterter Nachbesserung ist die Geltendmachung von Schadensersatz
wegen des Mangels ausgeschlossen.
8.3 Der Kunde hat den gelieferten Interoute-Dienst unverzüglich gemäß § 377 HGB
zu prüfen. Kommt er dieser Rügepflicht nicht nach, sind Ansprüche aus diesen Mängeln
ausgeschlossen. Den Kunden trifft darüber hinaus die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung sowie für die Rechtzeitigkeit
der Mängelrüge.
8.4 Ergibt die Überprüfung keinen Mangel, trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung.
8.5 Mit Ausnahme von Arglist seitens Interoute ist die Gewährleistung für gebrauchte
Sachen ausgeschlossen.
8.6 Die Haftung erstreckt sich nicht auf Fehler, die auf ein falsche Bedienung des
Interoute –Dienstes durch den Kunden oder, mit Billigung des Kunden, durch Dritte
beruht.
8.7 Garantien im Rechtssinne werden von Interoute nur übernommen, wenn diese ausdrücklich
und schriftlich als solche bezeichnet wurden.
8.8 Interoute haftet nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Interoute die Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen. In einem solche Fall ist Interoute berechtigt, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer des Ereignisses, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit,
hinauszuschieben.
8.9 Zu Ereignissen höhere Gewalt gehören insbesondere: Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber,
auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern Interoute oder deren Unterlieferanten,
Unterauftragnehmern bzw. bei den von Interoute autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern
eintreten und Interoute daran kein Verschulden trifft.
8.10 Dauern solche Ereignisse ununterbrochen länger als zwei (2) Wochen an, ist
jede Partei berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber der jeweils anderen
Partei von dem Vertrag zurückzutreten.
8.11 Interoute haftet für Schäden aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden.
8.12 Interoute haftet für fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte
Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit unbegrenzt.
8.13 Interoute haftet nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.14 Im übrigen haftet Interoute nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten,
auf deren Erfüllung die andere Partei in besonderem Maße vertrauen darf ("Kardinalpflichten").
Dies betrifft die Haftung auf Schadensersatz, insbesondere wegen Verzug, Nichterfüllung,
Schlechterfüllung oder unerlaubter Handlung - auch im Zusammenhang mit Gewährleistungsverpflichtungen.
8.15 Soweit Kardinalpflichten gemäß 8.14 fahrlässig oder grob fahrlässig verletzt
werden, haftet Interoute für Vermögensschäden bis zu einem Betrag je Schadensfall
entsprechend einer durchschnittlichen Monatsvergütung unter dem betreffenden Vertrag,
höchstens jedoch gemäß § 7 TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung). Für
die Durchschnittsberechnung werden die sechs Monate vor dem Schadensfall oder, wenn
die Vertragsdauer kürzer war, die von Interoute nach billigem Ermessen bestimmten
voraussichtlichen durchschnittlichen monatlichen Vergütungen zugrundegelegt. Dieselbe
Begrenzung gilt für alle in 8.14 genannten Haftungstatbestände auch bei vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Verletzung jeglicher Pflichten durch Erfüllungsgehilfen,
die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von Interoute sind.
8.16 In jedem Fall ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit, bei Handlungen des
in 8.15 Satz 3 genannten Personenkreises auch für Vorsatz, auf den üblicherweise
und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren Schaden begrenzt.
8.17 Eine Haftung für Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Aufwendungen oder
sonstige mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
8.18 Für Einrichtungen der Interoute, die sich in der Obhut des Kunden oder seiner
Kunden befinden, haftet der Kunde, soweit er nicht den Nachweis seines Nichtverschuldens
führen kann.
8.19 Im Anwendungsbereich des TKG oder der TKV gehen deren Haftungsregelungen vor.
9. Software
9.1 Alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrecht (wie z.B: Patente, Gebrauchsmuster,
Warenzeichen) in Bezug auf alle Interoute-Dienste, Produkte, Software, Hardware,
Dokumentationen und andere Materialien die vertraglich zur Verfügung gestellt werden,
gehören ausschließlich der Interoute oder ihrer Lizenzgeber („Eigentumsrechte“).
9.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird dem Kunden an diesen Eigentumsrechten
ein nicht ausschließliches, zeitlich beschränktes und nicht übertragbares Nutzungsrecht
für den eigenen internen Gebrauch des Kunden eingeräumt. Die Software darf Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Für Standardprodukte Dritter gelten deren Lizenzbestimmungen,
soweit sie weitergehende Einschränkungen enthalten. Die Übergabe von Quellcode erfolgt
nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
9.3 Teilweise können Interoute-Dienste, einschließlich der Software, Eigentums-
und Geschäftsgeheimnisse der Interoute oder ihrer Lieferanten enthalten. Mit Ausnahme
der ausdrücklich übertragenen Lizenzrechte gemäß dieser AGB, bleiben Interoute oder
ihre Lizenzgeber Eigentümer dieser Rechte. Der Kunde ist nicht berechtigt und unterlässt,
(a) das Kopieren dieser Eigentumsrechte, (b) Modifizieren, Übersetzen, Ändern oder
Dekompilieren des gesamten, oder Teile des Services oder das Ausfindigmachen des
Quellcodes, (c) das Übernehmen, Modifizieren, Übersetzen oder Erstellen anderer
Funktionen des Interoute-Dienstes, oder (d) Verbreiten, Kopieren, Vermieten, Abtreten
oder Übermitteln, Verkaufen oder sonstiges Übertragen der Rechte, es sei denn, dies
ist ausdrücklich und schriftlich durch Interoute erlaubt.
9.4 Im Rahmen der Serviceleistung für Lizenznehmer wird Interoute dem Kunden Softwarelizenzen
Dritter im Rahmen von GNU („General Public License“, Version 2, 1991) oder anderer
Open Source Lizenzregelungen („Open Source Software“) zur Verfügung stellen. Solche
Open Source Software ist in den entsprechenden Dokumenten näher spezifiziert und,
ungeachtet anderer Regelung in diesen AGB, ist solche Open Source Software gemäß
spezieller Open Source Regelungen lizenziert. Bei Widersprüchen dieser Regelungen
und der Regelungen für Open Source Software, gehen die Regelungen zu Open Source
Software in Bezug auf diese, vor.
9.5 Im Rahmen der Interoute-Dienste kann die Übertragung von Nutzerlizenzen von
Dritten erforderlich sein. Der Kunde stimmt hiermit der Geltung und Befolgung daraus
möglicherweise zusätzlich entstehender Rechter und Pflichten zu.
9.6 Unbeschadet der o.g. Regelungen ist Interoute jederzeit berechtigt, ohne vorherige
Ankündigung, Software, Rechte oder Gegenstände von ihren Systemen zu entfernen,
sofern begründeter Verdacht besteht, dass mit der Nutzung gegen Rechte Dritter verstoßen
wird.
9.7 Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung
oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes
oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, ist der
Kunde gehalten, Interoute unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde
wird ohne vorherige Zustimmung von Interoute keine wesentlichen Prozesshandlungen
vornehmen und Interoute auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche,
insbesondere die Prozessführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.
9.8 Die Verpflichtung gemäß 9.8 entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen
die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf
beruht, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht
von Interoute gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.
10. Warenlieferungen
10.1 Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich
normaler Verpackung und ausschließlich Versandkosten.
10.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume
von Interoute verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Interoute unmöglich
wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.
10.3 Die Interoute ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Teillieferung oder Teilleistung für
ihn nicht von Interesse ist.
10.4 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum
der Interoute; an dieser Ware hat der Kunden weder ein Pfand- noch ein Zurückbehaltungsrecht.
10.5 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung
oder Umbildung erfolgen stets für die Interoute als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Interoute durch Verbindung
oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, dass die daraus resultierenden Ansprüche
des Kunden - bei Verbindung wertanteilsmäßig - auf die Interoute übergehen.
11. Vergütungen, Zahlungsbedingungen
11.1 Sofern nicht, insbesondere in den produktbezogenen Leistungsbeschreibungen,
anders vereinbart setzt sich die Vergütung aus einem einmaligen Einrichtungsentgelt,
einem monatlichen Grundpreis und ggf. aus nutzungsabhängigen Beträgen zusammen.
Das Einrichtungsentgelt wird nach Bereitstellung des Dienstes erhoben, der Grundpreis
wird monatlich im Voraus fällig. Wird der Dienst während eines laufenden Monats
bereit gestellt, erfolgt die Berechnung anteilsmäßig. Das nutzungsabhängige Entgelt
wird rückwirkend für den Vormonat berechnet.
11.2 Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders
vereinbart, zuzüglich Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden gesetzlichen Satz und
zuzüglich etwaiger sonstiger Zölle oder Verbrauchssteuern.
11.3 Alle Entgelte werden mit Zugang der jeweiligen Rechnung fällig. Erfolgt die
Bestellung über die Webseite der Interoute, ist diese berechtigt, die Rechnung per
Email an die im Auftragsformular genannte Email-Adresse zu übersenden (Rechnung
per Email), oder die Rechnung auf ihrer Webseite innerhalb einer sicheren Umgebung
für den Kunden abrufbar vorzuhalten (Online-Rechnung).
11.4 Sofern nicht individuell etwas anderes bestimmt ist, stimmt der Kunde hiermit
einem Einzug fälliger Entgelte per Lastschriftverfahren zu. Die Einziehung erfolgt
innerhalb einer Frist von mindestens 5 Werktagen nach Versand der entsprechenden
Rechnung. Der Kunde hat für entsprechende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen.
11.5 Bei Widerruf der Einziehungsermächtigung oder der Zahlungsweise per Kreditkarte
ist Interoute berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu
kündigen. Wird aber das Vertragsverhältnis mit einer alternativen Zahlungsweise
fortgesetzt, ist Interoute berechtigt, für den erhöhten Verwaltungsaufwand ein angemessenes
Bearbeitungsentgelt zu erheben.
11.6 Weist das angegebene Konto nicht die erforderliche Deckung auf, oder sind die
Kontodaten falsch oder nicht aktuell, kann Interoute den Dienst ohne Ankündigung
und unter Fortdauer der Zahlungspflicht des Kunden sperren, bis dieser Interoute
über die Behebung der o.g. Ursachen informiert hat.
11.7 Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muss der Rechnungsbetrag
spätestens innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang der Rechnung auf dem in der
Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Bei Rechnungsversand per Email oder
Online-Rechnung gilt die Rechnung als zugegangen, wenn die Rechnung bzw. die Benachrichtigung
der Abrufbarkeit der Onlinerechnung im normalen Geschäftsbetrieb per Email zugesandt
wird.
11.8 Für jeden nicht eingelösten Scheck, oder nicht eingelöste bzw. zurückgereichte
Lastschrift hat der Kunde der Interoute die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten.
11.9 Der Kunde kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einwendungen gegen die Rechnung
erheben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als
unstreitig und akzeptiert.
11.10 Behauptet der Kunde, dass ihm berechnete Verbindungsentgelte nicht von ihm
oder Dritten verursacht worden sind, für die er einzustehen hat, so hat er
dies nachzuweisen, soweit nicht Interoute nach den geltenden Bestimmungen zum Nachweis
verpflichtet ist.
11.11 Sofern der Kunde eine Sperrung der Interoute-Dienst veranlasst hat, ist Interoute
berechtigt, den für die Wiederherstellung des Dienstes erforderlichen Aufwand auf
Grundlage ihres üblichen Stundensatzes für den Technikereinsatz zu berechnen.
12. Sicherheitsleistung / Bonitätsauskunft
12.1 Interoute ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder Vorlage einer
Bürgschaft eines Kreditinstitutes, mit Sitz in Deutschland oder der EU, zu verlangen.
Dieses Recht besteht sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Vertragslaufzeit,
wenn Interoute berechtigtes Interesse daran hat. Kommt der Kunde dieser Aufforderung
nicht binnen 2 (zwei) Wochen nach, ist Interoute berechtigt, den Dienst zu sperren
bzw. den Vertrag gemäß 14.2 zu kündigen. Die Sicherheit wird nach Vertragsbeendigung
zurückgewährt, sofern alle Ansprüche der Interoute gegen den Kunden ausgeglichen
sind.
12.2 Mit Einwilligung des Kunden ist VIA berechtigt, Auskünfte bei der SCHUFA, einer
sonstigen Wirtschaftsauskunftsdatei oder der Hausbank des Kunden über dessen Bonität
einzuholen.
13. Zahlungsverzug
13.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Interoute berechtigt, den Anschluss zu sperren.
Die Sperre wird, außer in den Fällen des § 19 Abs. 2 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
frühestens zwei (2) Wochen nach schriftlicher Mahnung und nach Hinweis auf die Möglichkeit
des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, durchgeführt. Im Fall der
Sperrung bleibt der Kunde verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen.
13.2 Bei Zahlungsverzug ist Interoute außerdem berechtigt, Verzugszinsen von
acht (8) Prozentpunkten über dem jeweils von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten
Basiszinssatz zu berechnen.
13.3 Kommt der Kunde
- für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines
nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung
der Entgelte in Höhe eines Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei
Monate erreicht,
in Verzug, so kann Interoute das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist
kündigen.
13.4 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt Interoute
vorbehalten.
14. Kündigung des Vertrages
14.1 Fristgerechte Kündigung
Die Laufzeiten und Kündigungsfristen sind in dem jeweiligen Auftragsformular geregelt.
Sofern nicht anders geregelt, werden die Verträge zunächst je mit einer Mindestlaufzeit
von 12 Kalendermonaten geschlossen. Danach verlängern sie sich jeweils um weitere
12 Monate, wenn nicht spätestens drei (3) Monate vor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt
wird.
14.2 Fristlose Kündigung
Neben der in diesen AGB separat genannten Gründen zur fristlosen Kündigung ist Interoute
insbesondere berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen,
- wenn der Kunde gegen die vertraglichen Bestimmungen verstößt und diesen Verstoß
nicht innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Aufforderung durch Interoute behebt,
- wenn Interoute durch staatliche Stellen die Mitteilung bekommen, dass der dem
Kunden zur Verfügung gestellte Dienst für rechtswidrige Zwecke genutzt wird,
- wenn der Kunde seine Einwilligung in das Lastschriftverfahren widerruft und Interoute
begründete Zweifel daran hat, dass der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht
rechtzeitig nachkommt,
- wenn die Einziehung per Kreditkarte durch Verschulden des Kunden fehlschlägt und
auch nach Aufforderung des Kunden keine Behebung der Ursache erfolgt,
- wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenz- oder Nachlassverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren eröffnet wurde, oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt wurde. Der Kunde ist verpflichtet, Interoute über das Vorliegen entsprechender
Tatbestände umgehend zu informieren.
14.3 Nach Beendigung jedes Vertragsverhältnisses sind die dem Kunden überlassenen,
im Eigentum der Interoute stehenden Gegenstände unverzüglich, spätestens jedoch
vierzehn (14) Tage nach Vertragsbeendigung auf Gefahr und Kosten des Kunden an Interoute
zurück zugeben. Kommt der Kunde dieser Rückgabeverpflichtung schuldhaft nicht nach,
ist er zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Gegenstände
verpflichtet, wenn nicht ein höherer oder niedriger Schaden nachgewiesen wird.
14.4 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages aus einem vom Kunden zu vertretenden
Grund ist Interoute berechtigt, Schadensersatz zu verlangen in Höhe der Gebühren,
die nach dem Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Beendigung (bei kürzerer
Laufzeit nach dem von Interoute nach billigem Ermessen zu bestimmenden erwarteten
Durchschnitt) für die restliche Vertragszeit angefallen wären, es sei denn der Kunde
weist nach, dass ein Schaden oder Wertminderung nicht entstanden ist oder wesentlich
niedriger ist. Interoute kann einen höheren Schaden nachweisen.
14.5 Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
15. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
Gegen Ansprüche der Interoute kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertrag zu.
16. Verjährung
16.1 Ansprüche gegen Interoute auf Schadensersatz, ausgenommen solche aus Vorsatz,
verjähren in einem (1) Jahren. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines
(1) Jahres ab Lieferung (Abnahme) der Leistung. Voraussetzung dafür ist aber, dass
der Kunde seiner Rügeverpflichtung frist- und formgerecht nachgekommen ist.
16.2 Im Anwendungsbereich des TKG oder der TKV gehen deren Verjährungsregelungen
vor.
17. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der jeweilige
Sitz von Interoute, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, im Ausland ansässig ist oder seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt.
Interoute kann den Kunden jedoch auch an jedem sonstigen für ihn zuständigen Gerichtsstand
verklagen.
Januar 2006, Interoute Deutschland GmbH
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